Versicherungsschutz

Betriebliche Paten bzw. Betreuer sind Beschäftigte des Betriebes und übernehmen die Patenschaft / Betreuung mit dem Willen des Arbeitgebers. Die Paten stehen somit grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entweder aus ihrer regulären Beschäftigung heraus (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) oder als ehrenamtlich tätige Personen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII oder auch nach § 5 Abs. 2 der Satzung der UKH). Eine gesonderte Anmeldung bei den Unfallkassen der Länder und Kommunen ist nach Auskunft der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nicht erforderlich.

Unter Versicherungsschutz stehen alle Tätigkeiten, die mit der vom Arbeitgeber gewollten Betreuung zusammenhängen. Dazu gehören Behördengänge, Arztbesuche etc. Sofern auch gemeinsame Freizeitgestaltung angedacht ist, verhält es sich grundsätzlich so wie bei Betriebsfeiern bzw. Betriebssport. Was vom Arbeitgeber veranlasst ist, ist auch versichert. Es ergeben sich aus dem Status als Flüchtling keine Besonderheiten. Die reine Freizeitgestaltung ist nicht versichert.